(1) Zusätzlich zu § 12 gilt für die Aufnahme in den Kindergarten:
1. | die Aufnahme kindergartenpflichtiger Kinder ist sicherzustellen, ohne dass Kinder, die nicht kindergartenpflichtig sind, aber den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen; | |||||||||
2. | die Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 2 ist für nicht kindergartenpflichtige Kinder gesichert, sofern der Besuch der angemeldeten Kinder regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich erfolgt; | |||||||||
3. | der Rechtsträger kann die Aufnahme eines nicht kindergartenpflichtigen Kindes widerrufen, wenn kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt. |
(2) Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Bildungsdirektion auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Bildungsdirektion erheben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Aufnahme des Kindes der familiären Situation des Kindes oder dem Kindeswohl förderlich und ein Platz verfügbar ist. Ist dies der Fall, hat die Bildungsdirektion dem Rechtsträger die Aufnahme des Kindes mit Bescheid aufzutragen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)
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