(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Die in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.
(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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