(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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