I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zielsetzung und Abgrenzung
(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenschutz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Katastrophe: jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind; | |||||||||
2. | Katastrophenschutz: die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz); | |||||||||
3. | Katastrophenhilfe: jene Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen; | |||||||||
4. | Stab: eine organisatorisch zusammengefasste Personengruppe zur Beratung und Unterstützung der Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen bei Wahrnehmung der Führungsaufgaben; | |||||||||
5. | Einsatzbereich: Gebiet, das von einer Katastrophe bedroht bzw. betroffen ist, von dem die unmittelbare Katastrophenabwehr und - bekämpfung ausgeht oder auf das sich die Einsatzmaßnahmen erstrecken; | |||||||||
6. | Seveso-Betrieb: Betrieb, in dem in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer | |||||||||
a) | in deren Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Seveso-Betrieb der unteren Klasse) oder | |||||||||
b) | in deren Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 (Seveso-Betrieb der oberen Klasse) | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anmerkung 4 zu Anhang I angewendet wird; | ||||||||||
7. | neuer Seveso-Betrieb: | |||||||||
a) | ein Seveso-Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird oder | |||||||||
b) | ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder | |||||||||
c) | ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt; | |||||||||
8. | bestehender Seveso-Betrieb: ein Seveso-Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Seveso-Betrieb der unteren oder der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt; | |||||||||
9. | sonstiger Seveso-Betrieb: | |||||||||
a) | ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Z 10 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt; | |||||||||
b) | ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Z 7 lit. a oder c genannten zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt; | |||||||||
10. | benachbarter Betrieb: ein Seveso-Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden; | |||||||||
11. | gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts; | |||||||||
12. | Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, das oder die aus zwei oder mehr Stoffen besteht; | |||||||||
13. | Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Seveso-Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die mindestens den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen; | |||||||||
14. | schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; | |||||||||
15. | Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen im Katastrophenschutz, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; | |||||||||
16. | Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; | |||||||||
17. | Industriepark: räumlich zusammenhängendes und klar nach außen abgegrenztes Gelände, in dem zumindest ein Seveso-Betrieb der oberen Klasse sowie ein weiterer Seveso-Betrieb ihren Standort haben, die durch ein gemeinsames Notfallmanagementsystem sicherstellen, dass von keinem der Seveso-Betriebe eine Gefährdung der im § 24 Abs. 1 genannten Zwecke außerhalb der einzelnen Betriebsgelände ausgehen kann. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
Katastrophenschutzbehörden
(1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
1. | der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, wenn eine Katastrophe nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht und der Katastrophenschutz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs besorgt werden kann, | |||||||||
2. | die Landesregierung, wenn eine Katastrophe über das Gebiet eines politischen Bezirks hinausgeht oder der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden kann, | |||||||||
3. | in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist.
(3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.
Katastrophenhilfsdienst
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe ihres Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen. Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind Hilfsorgane der für den jeweiligen Einsatzbereich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5).
(3) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind im Einsatzfall berechtigt, das Katastrophenhilfsdienstabzeichen zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Katastrophenhilfsdienstabzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung.
Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes anerkennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen dieser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen - soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird - unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene
(1) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene zu sorgen. § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- und Landesebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes der Katastrophenschutzbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes sind dabei Hilfsorgane des Landes.
(4) Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 führt der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Bezeichnung "Landes-Feuerwehrkommando; Zentralleitung des Ka-tastrophenschutzes der Oö. Landesregierung".
(5) Die Gemeinden sind über Aufforderung der Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- oder Landesebene zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- oder Landesebene verpflichtet.
Kostentragung und Schadenersatz
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden, hat jede Gebietskörperschaft die Kosten, die ihr oder ihrem Katastrophenhilfsdienst, ausgenommen die Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5, aus der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsen, selbst zu tragen.
(2) Sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht, haben das Land und die Gemeinden ihren Organen und Hilfsorganen im Sinn dieses Landesgesetzes den Nachteil zu ersetzen, den sie in Durchführung ihrer Pflicht auf Grund dieses Landesgesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden. § 20 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt.
(3) Hinsichtlich des Ersatzes vermögensrechtlicher Nachteile, die Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und bekämpfung erlitten haben, ist § 20 Abs. 1 und 2 Oö. Feuerwehrgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzpflicht das Land und die Gemeinden für ihre jeweiligen Organe und Hilfsorgane trifft. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten dabei:
1. | ein nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Einkommensverlust; | |||||||||
2. | Schäden an Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Einsatz mitgenommen werden, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl. |
(4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
(5) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für Personen, die für den Eintritt eines solchen Umstands gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten oder einer Dritten ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig sind.
(6) Über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht.
II. ABSCHNITT
VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ
Richtlinien für den Katastrophenschutz
(1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landesregierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:
1. | eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen für den Katastrophenschutz einschließlich der Organisation des Katastrophenhilfsdienstes und der Zuständigkeiten hinsichtlich möglicher und absehbarer Katastrophen; | |||||||||
2. | die Beschreibung des Warn- und Alarmsystems für die Bevölkerung und den Katastrophenhilfsdienst im Katastrophenfall; | |||||||||
3. | die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Führungsstrukturen einschließlich der Stabsfunktionen und hinsichtlich der Führungsvorgänge im Katastrophenfall; | |||||||||
4. | die wesentlichen Inhalte hinsichtlich einer einheitlichen, zweckmäßigen und vollständigen Gestaltung von Katastrophenschutzplänen; | |||||||||
5. | die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen bei bestimmten, möglichen und absehbaren Katastrophen. |
(3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophenschutzbehörden und den Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 und unter Verwendung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem zuständigen Bundesministerium und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. Mit Ausnahme der Übermittlung an das Bundesministerium hat diese Übermittlung im Wege der Verfügbarmachung im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (Abs. 4) zu erfolgen.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem). (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(5) Im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem sind folgende Daten zu verarbeiten:
1. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können; | |||||||||
2. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigt werden; | |||||||||
4. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden; | |||||||||
5. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können; | |||||||||
6. | Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind; | |||||||||
7. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können. |
(6) Daten aus dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem dürfen nur zur Sicherstellung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 sowie im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 13 verwendet werden. Darüber hinaus kann das Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem von Behörden, Organen und Hilfsorganen gemäß den §§ 4 und 5 im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und, soweit dies zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(7) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(8) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden gegebenen Verpflichtungen zur Erstellung und Wartung der Katastrophenschutzpläne sowie zur Führung und Wartung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015, 55/2018) |
(1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bedienen.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophenschutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten.
(3) Darüber hinaus hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband in regelmäßigen Abständen ein Katastrophenschutzseminar zum Zweck der Wiederholung und Vertiefung der in den Katastrophenschutzseminaren gemäß Abs. 2 vermittelten Inhalte anzubieten.
(4) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind nach Maßgabe ausreichender Ausbildungsplätze verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Katastrophenschutzseminare sowie erstmals innerhalb von sieben Jahren danach und in der Folge wiederkehrend innerhalb angemessener Frist das gemäß Abs. 3 angebotene Katastrophenschutzseminar zu absolvieren.
(5) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden nach Abs. 1 sowie für einzelne Personen nach Abs. 4 gegebenen Verpflichtungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
Katastrophenschutzübungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen, insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen ist auf die Verfügbarkeit der Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und Organisationen sowie die Einsatzbereitschaft des Katastrophenhilfsdienstes erprobt werden.
(3) Die bei Katastrophenschutzübungen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Warnung und Alarmierung
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienst durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können. Hinsichtlich der in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie des Ausbaus und der Auslösung des Warn- und Alarmsystems gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 5/1988.
(2) Zur zentralen Durchführung der Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und des Katastrophenhilfsdienstes hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben. Bei Eintritt einer bezirksübergreifenden Katastrophe hat die Landeswarnzentrale den Bund zu informieren.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 und dazu notwendige technische Einrichtungen nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die an der Liegenschaft Berechtigten ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand verpflichtet, die Anbringung, den Betrieb und die Instandhaltung der Signalanlagen und der dazu notwendigen technischen Einrichtungen auf ihren Liegenschaften zu dulden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z.B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei einer Warnung und Alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehindert wären.
III. ABSCHNITT
ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ
Behördliche Einsatzleitung
(1) Die Leitung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung obliegt der Katastrophenschutzbehörde, die eine geeignete Person zum behördlichen Einsatzleiter oder zur behördlichen Einsatzleiterin bestellen kann. Die behördliche Einsatzleitung hat die Aufgaben, die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung anzuordnen und zu koordinieren sowie die Organisation und den administrativen Ablauf dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Zur Unterstützung und Beratung ist vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin ein Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung einzurichten und im Bedarfsfall einzuberufen.
Technische Einsatzleitung
(1) Sofern vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin nichts anderes festgelegt wird, hat die technische Einsatzleitung wahrzunehmen:
1. | sofern die öffentlichen Feuerwehren oder der Oö. Landes-Feuerwehrverband in die Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingebunden sind: | |||||||||
a) | auf Gemeindeebene der Pflichtbereichskommandant oder die Pflichtbereichskommandantin; | |||||||||
b) | auf Bezirksebene der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder die Bezirks-Feuerwehrkommandantin; | |||||||||
c) | auf Landesebene der Landes-Feuerwehrkommandant oder die Landes-Feuerwehrkommandantin, sein(e) oder ihr(e) Stellvertreter(in) oder der Landes-Feuerwehrinspektor oder die Landes-Feuerwehrinspektorin; | |||||||||
2. | ansonsten jene Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes, welche die Hauptlast des Einsatzes trägt. |
(2) Dem technischen Einsatzleiter oder der technischen Einsatzleiterin obliegt die Führung der unterstellten Einsatzkräfte und die technischtaktische Koordinierung der im Einsatzbereich tätigen sonstigen Einsatzkräfte sowie die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Er oder sie ist der behördlichen Einsatzleitung unterstellt und hat deren Anordnungen eigenverantwortlich durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat der technische Einsatzleiter oder die technische Einsatzleiterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Katastrophenschutzbehörde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat er oder sie an die Katastrophenschutzbehörde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden.
Melde- und Auskunftspflicht
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Wer sich im Einsatzbereich aufhält, ist verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Organe und Hilfsorgane über alle für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe
(1) Jede Person ist bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen des Katastrophenhilfsdienstes mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Die über Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes fallen in den Aufgabenbereich der Katastrophenschutzbehörde und des Katastrophenhilfsdienstes.
(1) Jede Person ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was
1. | die Einsatzmaßnahmen behindern kann; insbesondere ist der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten; die Inhaberinnen bzw. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden; | |||||||||
2. | die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Katastrophenschutzeinsätzen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022) |
(1a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Katastrophenschutzbehörde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie z. B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
(1) Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutzbehörde berechtigt,
1. | jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und | |||||||||
2. | die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. |
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Personen,
1. | die während der Katastrophe behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können, | |||||||||
2. | deren Dienstleistung während der Katastrophe zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist. |
(3) Das im Zuge der Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.
(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der Katastrophenschutzbehörde und Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes.
(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.
(7) Die Gemeinden sind bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur wechselseitigen Hilfeleistung mit ihrem Katastrophenhilfsdienst gegen Kostenersatz durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgt, verpflichtet.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu verarbeiten und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(1) Bei Bedarf ist zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung das Bundesheer zur Assistenz nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 anzufordern. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Die Anforderung des Bundesheeres hat durch die Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit und unter gleichzeitiger Verständigung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu erfolgen. Bei mehreren Anforderungen ist vor der Festlegung der Einsatzprioritäten durch die Aufsichtsbehörde oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Oö. Landes-Feuerwehrverband zu hören.
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach §§ 19 und 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophenschutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe der oberen Klasse auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
1. | Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können; | |||||||||
2. | die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten; | |||||||||
3. | notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und | |||||||||
4. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:
- | die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S 26; |
- | die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. 4. 2004, S 56; |
- | das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000; |
- | das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998; |
- | die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14; |
- | die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1. |
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betroffenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzorganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten.
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern nicht § 24 Abs. 1 anzuwenden ist - einen externen Notfallplan zu erstellen. Dieser ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
1. | Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken; | |||||||||
2. | Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind; | |||||||||
3. | Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang; | |||||||||
4. | Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall. |
(2) § 24 Abs. 4, § 26, § 27 Abs. 1, 4 und 5 und § 28 sowie die Bestimmungen der Verordnung nach § 24 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für benachbarte Betriebe im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Betriebe so lange als benachbarte Betriebe einzustufen, als sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Für benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für benachbarte Betriebe nicht.
(3) Externe Notfallpläne für benachbarte Betriebe, die von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.
(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des § 2 Z 17 mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
1. | Firmenbezeichnung der Seveso-Betriebe; | |||||||||
2. | Lageplan, auf dem die Betriebsgelände der Betriebe gemäß Z 1 dargestellt sind; | |||||||||
3. | Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 17 belegen. |
(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß § 2 Z 17 vor.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:
1. | die Standortgemeinde(n); | |||||||||
2. | die Nachbargemeinde(n); | |||||||||
3. | jene Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren Bezirk die jeweilige Nachbargemeinde gemäß Z 2 gehört. |
(5) Werden die Voraussetzungen des § 2 Z 17 nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.
(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
(1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls, welcher der nach anlagenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstatten ist, um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die Berichtspflicht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fragen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behörden abzustimmen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren.
(5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzustimmen.
(1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bundesländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informieren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem grenznahen Seveso-Betrieb, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen (§ 24 Abs. 3), sind die benachbarten Bundesländer und die Nachbarstaaten von dieser Entscheidung zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katastrophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso-Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen.
(3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu informieren.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
1. | den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Verordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt; | |||||||||
2. | ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden; | |||||||||
3. | vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022) |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.
(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind, | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt, | |||||||||
3. | die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und | |||||||||
4. | Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat. |
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2, solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)
(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 116/2020) |
(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 lautet: „Das Jahr 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht eingerechnet.“) |
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5 dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach § 4 Abs. 3 letzter Satz dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter externer Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/2015) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die sich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem ergebenden Verpflichtungen sind erstmals bis längstens 30. Juni 2020 zu erfüllen.
(3) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG)
StF: LGBl.Nr. 32/2007 (GP XXVI RV 1010/2006 IA 513/2005, 544/2005, 835/2006 AB 1106/2007 LT 36; RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl.Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97; RL 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, ABl.Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl.Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56; Entscheidung der Kommission 2002/605/EG vom 17. Juli 2002, ABl.Nr. L 195 vom 24.7.2002, S. 74; Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001, ABl.Nr. L 297 vom 15.11.2001, S. 7)
Änderung
LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 70/2015 (GP XXVII RV 1455/2015 AB 1489/2015 LT 54; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15 [CELEX-Nr. 32006L0021]; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018])
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 | Zielsetzung und Abgrenzung |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Katastrophenschutzbehörden |
§ 4 | Katastrophenhilfsdienst |
§ 5 | Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes |
§ 6 | Katastrophenschutz auf Gemeindeebene |
§ 7 | Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene |
§ 8 | Kostentragung und Schadenersatz |
§ 9 | Abgeltung bei längeren Einsätzen |
II. ABSCHNITT
VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ
Richtlinien für den Katastrophenschutz | |
Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem | |
Aus- und Fortbildung | |
Katastrophenschutzübungen | |
Warnung und Alarmierung | |
III. ABSCHNITT
ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ
Behördliche Einsatzleitung | |
Technische Einsatzleitung | |
Melde- und Auskunftspflicht | |
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe | |
Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs | |
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten | |
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden | |
Assistenzeinsatz des Bundesheeres | |
Zwangsbefugnisse | |
IV. ABSCHNITT
EXTERNE NOTFALLPLÄNE
Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung | |
Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen | |
Benachbarte Betriebe | |
Industriepark, Verfahren | |
Verfahren | |
Anwendung und Berichtspflichten | |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit | |
V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Übergangsbestimmungen | |