(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des § 2 Z 17 mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
1. | Firmenbezeichnung der Seveso-Betriebe; | |||||||||
2. | Lageplan, auf dem die Betriebsgelände der Betriebe gemäß Z 1 dargestellt sind; | |||||||||
3. | Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 17 belegen. |
(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß § 2 Z 17 vor.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:
1. | die Standortgemeinde(n); | |||||||||
2. | die Nachbargemeinde(n); | |||||||||
3. | jene Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren Bezirk die jeweilige Nachbargemeinde gemäß Z 2 gehört. |
(5) Werden die Voraussetzungen des § 2 Z 17 nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.
(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
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