§ 25a Oö. KatSchG § 25a

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des § 2 Z 17 mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

Firmenbezeichnung der Seveso-Betriebe;

2.

Lageplan, auf dem die Betriebsgelände der Betriebe gemäß Z 1 dargestellt sind;

3.

Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 17 belegen.

(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß § 2 Z 17 vor.

(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:

1.

die Standortgemeinde(n);

2.

die Nachbargemeinde(n);

3.

jene Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren Bezirk die jeweilige Nachbargemeinde gemäß Z 2 gehört.

(5) Werden die Voraussetzungen des § 2 Z 17 nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.

(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.

 

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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