Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5 dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach § 4 Abs. 3 letzter Satz dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter externer Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft.
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