Katastrophenhilfsdienst
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe ihres Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen. Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind Hilfsorgane der für den jeweiligen Einsatzbereich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5).
(3) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind im Einsatzfall berechtigt, das Katastrophenhilfsdienstabzeichen zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Katastrophenhilfsdienstabzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung.
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