§ 18 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 18

Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe

 

(1) Jede Person ist bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen des Katastrophenhilfsdienstes mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.

 

(2) Die über Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes fallen in den Aufgabenbereich der Katastrophenschutzbehörde und des Katastrophenhilfsdienstes.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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