§ 30 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2, solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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