§ 10 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

II. ABSCHNITT

VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ

 

§ 10

Richtlinien für den Katastrophenschutz

 

(1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landesregierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen.

 

(2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:

1.

eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen für den Katastrophenschutz einschließlich der Organisation des Katastrophenhilfsdienstes und der Zuständigkeiten hinsichtlich möglicher und absehbarer Katastrophen;

2.

die Beschreibung des Warn- und Alarmsystems für die Bevölkerung und den Katastrophenhilfsdienst im Katastrophenfall;

3.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Führungsstrukturen einschließlich der Stabsfunktionen und hinsichtlich der Führungsvorgänge im Katastrophenfall;

4.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich einer einheitlichen, zweckmäßigen und vollständigen Gestaltung von Katastrophenschutzplänen;

5.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen bei bestimmten, möglichen und absehbaren Katastrophen.

 

(3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophenschutzbehörden und den Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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