(1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bedienen.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophenschutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten.
(3) Darüber hinaus hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband in regelmäßigen Abständen ein Katastrophenschutzseminar zum Zweck der Wiederholung und Vertiefung der in den Katastrophenschutzseminaren gemäß Abs. 2 vermittelten Inhalte anzubieten.
(4) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind nach Maßgabe ausreichender Ausbildungsplätze verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Katastrophenschutzseminare sowie erstmals innerhalb von sieben Jahren danach und in der Folge wiederkehrend innerhalb angemessener Frist das gemäß Abs. 3 angebotene Katastrophenschutzseminar zu absolvieren.
(5) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden nach Abs. 1 sowie für einzelne Personen nach Abs. 4 gegebenen Verpflichtungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
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