Katastrophenschutzübungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen, insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen ist auf die Verfügbarkeit der Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und Organisationen sowie die Einsatzbereitschaft des Katastrophenhilfsdienstes erprobt werden.
(3) Die bei Katastrophenschutzübungen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich zu beheben.
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