Warnung und Alarmierung
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienst durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können. Hinsichtlich der in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie des Ausbaus und der Auslösung des Warn- und Alarmsystems gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 5/1988.
(2) Zur zentralen Durchführung der Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und des Katastrophenhilfsdienstes hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben. Bei Eintritt einer bezirksübergreifenden Katastrophe hat die Landeswarnzentrale den Bund zu informieren.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 und dazu notwendige technische Einrichtungen nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die an der Liegenschaft Berechtigten ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand verpflichtet, die Anbringung, den Betrieb und die Instandhaltung der Signalanlagen und der dazu notwendigen technischen Einrichtungen auf ihren Liegenschaften zu dulden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z.B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei einer Warnung und Alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehindert wären.
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