§ 21 Oö. KatSchG § 21

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu verarbeiten und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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