(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
1. | den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Verordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt; | |||||||||
2. | ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden; | |||||||||
3. | vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022) |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Versuch ist strafbar.
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