§ 6 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 6

Katastrophenschutz auf Gemeindeebene

 

(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.

 

(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen.

 

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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