§ 16 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16

Technische Einsatzleitung

 

(1) Sofern vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin nichts anderes festgelegt wird, hat die technische Einsatzleitung wahrzunehmen:

1.

sofern die öffentlichen Feuerwehren oder der Oö. Landes-Feuerwehrverband in die Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingebunden sind:

a)

auf Gemeindeebene der Pflichtbereichskommandant oder die Pflichtbereichskommandantin;

b)

auf Bezirksebene der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder die Bezirks-Feuerwehrkommandantin;

c)

auf Landesebene der Landes-Feuerwehrkommandant oder die Landes-Feuerwehrkommandantin, sein(e) oder ihr(e) Stellvertreter(in) oder der Landes-Feuerwehrinspektor oder die Landes-Feuerwehrinspektorin;

2.

ansonsten jene Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes, welche die Hauptlast des Einsatzes trägt.

 

(2) Dem technischen Einsatzleiter oder der technischen Einsatzleiterin obliegt die Führung der unterstellten Einsatzkräfte und die technischtaktische Koordinierung der im Einsatzbereich tätigen sonstigen Einsatzkräfte sowie die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Er oder sie ist der behördlichen Einsatzleitung unterstellt und hat deren Anordnungen eigenverantwortlich durchzuführen.

 

(3) Bei Gefahr im Verzug hat der technische Einsatzleiter oder die technische Einsatzleiterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Katastrophenschutzbehörde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat er oder sie an die Katastrophenschutzbehörde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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