§ 3 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Katastrophenschutzbehörden

 

(1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

1.

der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, wenn eine Katastrophe nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht und der Katastrophenschutz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs besorgt werden kann,

2.

die Landesregierung, wenn eine Katastrophe über das Gebiet eines politischen Bezirks hinausgeht oder der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden kann,

3.

in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist.

 

(3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. KatSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. KatSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. KatSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. KatSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. KatSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KatSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KatSchG
§ 4 Oö. KatSchG