Katastrophenschutzbehörden
(1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
1. | der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, wenn eine Katastrophe nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht und der Katastrophenschutz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs besorgt werden kann, | |||||||||
2. | die Landesregierung, wenn eine Katastrophe über das Gebiet eines politischen Bezirks hinausgeht oder der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden kann, | |||||||||
3. | in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist.
(3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.
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