(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für benachbarte Betriebe im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Betriebe so lange als benachbarte Betriebe einzustufen, als sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Für benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für benachbarte Betriebe nicht.
(3) Externe Notfallpläne für benachbarte Betriebe, die von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.
(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
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