§ 24a Oö. KatSchG § 24a

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern nicht § 24 Abs. 1 anzuwenden ist - einen externen Notfallplan zu erstellen. Dieser ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:

1.

Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;

2.

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

3.

Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

4.

Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

(2) § 24 Abs. 4, § 26, § 27 Abs. 1, 4 und 5 und § 28 sowie die Bestimmungen der Verordnung nach § 24 Abs. 2 gelten sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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