(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern nicht § 24 Abs. 1 anzuwenden ist - einen externen Notfallplan zu erstellen. Dieser ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
1. | Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken; | |||||||||
2. | Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind; | |||||||||
3. | Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang; | |||||||||
4. | Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall. |
(2) § 24 Abs. 4, § 26, § 27 Abs. 1, 4 und 5 und § 28 sowie die Bestimmungen der Verordnung nach § 24 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2015) |
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