I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zielsetzung und Abgrenzung
(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenschutz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
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