§ 9 Oö. GemVG § 9

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Obmann obliegt:

1.

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

2.

die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;

3.

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

4.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

5.

die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

6.

die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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