(1) Dem Obmann obliegt:
1. | die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen; | |||||||||
2. | die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; | |||||||||
3. | die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes; | |||||||||
4. | die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes; | |||||||||
5. | die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten; | |||||||||
6. | die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 42/2014) |
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)
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