(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Diese Beschlüsse haben auch die Vereinbarung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu umfassen.
(2) Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bildung des Gemeindeverbands mit dem in der Verordnung bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
(3) Die Obfrau bzw. der Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands hat den Entwurf des Voranschlags für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind von der Obfrau bzw. vom Obmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.
(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zur Neubestellung des Verbandsvorstands, der Obfrau bzw. des Obmanns und der Stellvertretung hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch die Obfrau bzw. den Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands zu erfolgen.
(Anm: LGBl. Nr. 94/2018) |
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