(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
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