§ 7 Oö. GemVG § 7

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.

(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(5) Der Verbandsversammlung obliegt:

1.

die Wahl und die Abberufung des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstands;

2.

die Erlassung von Verordnungen;

3.

die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse;

4.

die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 3 sowie die Auflösung des Gemeindeverbands;

4a.

die Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4;

5.

die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan;

6.

die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbands;

7.

die Beschlussfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10;

8.

die Bestellung von Ausschüssen.

(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß; für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses gilt § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. GemVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. GemVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. GemVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. GemVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. GemVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Oö. GemVG
§ 8 Oö. GemVG