§ 9 Oö. GemVG § 9

Oö. Gemeindeverbändegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Obmann obliegt:

1.

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

2.

die Besorgung der behördlichen AufgabenAngelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;

3.

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

4.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

5.

die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

6.

die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/2002)

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 27.06.2014

(1) Dem Obmann obliegt:

1.

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

2.

die Besorgung der behördlichen AufgabenAngelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;

3.

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

4.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

5.

die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

6.

die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten