Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen:
1.
durch Gesetz;
2.
nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung;
3.
durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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