§ 2 Oö. GemVG Bildung von Gemeindeverbänden

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen:

1.

durch Gesetz;

2.

nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung;

3.

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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