(1) Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen:
1. | die Verbandsversammlung (§ 7); | |||||||||
2. | den Verbandsvorstand (§ 8); | |||||||||
3. | den Obmann (§ 9). |
(2) Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen, daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.
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