§ 5 Oö. GemVG § 5

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbands

1.

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

2.

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Mit der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch die entsprechende Vereinbarung kundzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Gemeindeverband als eigene Rechtspersönlichkeit wirksam.

(3) Der Beitritt einer Gemeinde zum Verband bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für folgende Änderungen der Vereinbarung:

1.

die Änderung des Aufgabenbereichs gemäß § 4 Abs. 2 Z 2;

2.

die Änderung der Organe des Gemeindeverbands gemäß § 4 Abs. 2 Z 3;

3.

die Änderung des Anteils der beteiligten Gemeinden am Aufwand, an Erträgen und am Vermögen des Gemeindeverbands gemäß § 4 Abs. 2 Z 4;

4.

die Änderung der wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 4 Abs. 2 Z 5;

5.

die Änderung der Anzahl der von jeder Gemeinde in die Verbandsversammlung zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 7 Abs. 1;

6.

die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstands gemäß § 8 Abs. 1;

7.

die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 10 Abs. 2;

8.

die Änderung des Aufteilungsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 4;

9.

die Änderung der dienstrechtlichen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 5.

Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die geänderten Bestimmungen zu genehmigen und kundzumachen sind.

(5) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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