§ 4 Oö. GemVG

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden können sich Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 8/2016)

(2) Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jedenfalls auch zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;

3.

Name, Sitz, Geschäftsstelle und Organe des Gemeindeverbandes;

4.

Bestimmungen über den Anteil der beteiligten Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgen und am Vermögen des Gemeindeverbandes;

5.

Bestimmungen für den Fall des Austrittes einer Gemeinde aus dem Verband. Ein Austritt darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen für den Fall vorgesehen werden, daß dieser Gemeinde eine weitere Verbandsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann; insbesondere sind die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zu regeln und ist zu bestimmen, daß die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen haben;

6.

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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