§ 17 Oö. GemVG § 17

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden AufgabenAngelegenheiten und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 31.12.1986 bis 27.06.2014

(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden AufgabenAngelegenheiten und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

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