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Für die Geschäftsführung der Organe des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in diesem Gesetz nichtseiner allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt wirdist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß. Insbesondere sind die Verhandlungsschriften des Verbandsvorstands und allenfalls eingerichteter Ausschüsse den Fraktionen der Verbandsversammlung binnen einer Woche zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 94/2018) |
Für die Geschäftsführung der Organe des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in diesem Gesetz nichtseiner allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt wirdist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß. Insbesondere sind die Verhandlungsschriften des Verbandsvorstands und allenfalls eingerichteter Ausschüsse den Fraktionen der Verbandsversammlung binnen einer Woche zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 94/2018) |