§ 15 Oö. GemVG § 15

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Für die Geschäftsführung der Organe des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in diesem Gesetz nichtseiner allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt wirdist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß. Insbesondere sind die Verhandlungsschriften des Verbandsvorstands und allenfalls eingerichteter Ausschüsse den Fraktionen der Verbandsversammlung binnen einer Woche zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.2018

Für die Geschäftsführung der Organe des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in diesem Gesetz nichtseiner allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt wirdist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß. Insbesondere sind die Verhandlungsschriften des Verbandsvorstands und allenfalls eingerichteter Ausschüsse den Fraktionen der Verbandsversammlung binnen einer Woche zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

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