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(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermittelnKarenzurlaube, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinnwährend des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetztaufrechten Dienstverhältnisses werden:
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(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
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(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat auf das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des StudiumsBesoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Bedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der (die) Bedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, alsKarenzurlaub
1. |
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a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Bediensteten oder des Bediensteten angehört, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes, | ||||||||||
2. |
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3. | im dienstlichen Interesse | |||||||||
gewährt worden ist. |
(5a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 100/2011)
(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten (die Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten (der Beamtin) vorgenommen werden.
(10) Wird einem (einer) Bediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind dabei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 189.
(11) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er (sie) tätig war, aus der Gemeinde beendet und hat der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.
(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn
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(13) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete (r) der Gemeinde festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten (der Beamtin) als Vorrückungsstichtag im Sinn der Abs. 1 bis 10 zu übernehmen, sofern der Beamte (die Beamtin) nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermittelnKarenzurlaube, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinnwährend des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetztaufrechten Dienstverhältnisses werden:
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(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
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(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat auf das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des StudiumsBesoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Bedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der (die) Bedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, alsKarenzurlaub
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(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 100/2011)
(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten (die Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten (der Beamtin) vorgenommen werden.
(10) Wird einem (einer) Bediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind dabei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 189.
(11) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er (sie) tätig war, aus der Gemeinde beendet und hat der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.
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