§ 159 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

§ 159

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)

ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021

§ 159

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)

ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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