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(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
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(6) Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Anm.: LGBl. Nr. 6/1994)
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
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(6) Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Anm.: LGBl. Nr. 6/1994)