§ 16 Oö. FAP § 16

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebiets erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 5 Oö. FGPG vorzusorgen. Bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die eine zusätzliche, über das in den §§ 12 und 13 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandvorsorge erforderlich machen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten bzw. im Einsatzfall zu ersetzen (vgl. auch § 15 Oö. FGPG).

(2) Als Löschmittel im Sinn des Abs. 1 gelten:

1.

Löschwasser;

2.

Sonderlöschmittel wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Löschgase aller Art und Netzmittel.

(3) Der Löschmittelbedarf und die Errichtung von Löschmittelversorgungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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