§ 13 Oö. FAP § 13

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung sind alle für den Brand- und Katastrophenschutz und die die Feuerwehr betreffenden gefahrenpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde relevanten Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, besondere Naturgefahren, die Art und Weise sowie Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich, die organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen und die Ausrüstung der Feuerwehren sowie der Flächenwidmungsplan einschließlich örtlichem Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.

(2) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung werden anhand der in Anlage 1 dargestellten Gefahrenmatrix zunächst die gefahrenrelevanten Gegebenheiten gemäß Abs. 1 erhoben, analysiert und bei Erfordernis daraus die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet.

(3) Die in der Gefahrenmatrix dargestellten Stufen weisen auf den unterschiedlichen Grad des Auseinandersetzungsbedarfs mit Gefahren und deren Bewältigungsmöglichkeit hin:

1.

Stufe A: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vorhandene Gefahren mit            den im Pflicht-bereich verfügbaren Einsatzmitteln bewältigt werden können.

2.

Stufe B: Leistungsfähigkeit und Mindestausrüstung im Pflichtbereich sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie zur Gefahrenbewältigung geeignet und ausreichend sind.

3.

Stufe C: Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Gefahrenpotenzialen und ihrer Bewältigung hat stattzufinden und ist im Ergebnis entsprechend zu begründen.

(4) Gemäß § 53 Abs. 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Oö. FWG 2015 hat die Gemeinde eine Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung durchzuführen. Für die zeitliche und taktische Verfügbarkeit von Einsatzmitteln für den gesamten Pflichtbereich sind die in der Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen zu berücksichtigen. Die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant hat die Gemeinde dabei zu unterstützen. Die im § 10 Abs. 4 Z 1 bis 5 Oö. FWG 2015 genannten Organe sind beizuziehen.

(5) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich keinen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ergibt sich die Ausrüstung und Mannschaftsstärke aus § 12.

(6) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich einen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ist zu überprüfen, ob dieser durch die in der Anlage 3 im Maßnahmenblock beispielhaft dargestellten Maßnahmen gedeckt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die in einer Gemeinde eines anderen Pflichtbereichs vorhandene und für den überörtlichen Einsatz verfügbare Ausrüstung und Mannschaft nach ihrer zeitlichen und taktischen Verfügbarkeit für den gesamten Pflichtbereich nach Maßgabe der in Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen gedeckt werden kann. Trifft dies zu, ist mit der betreffenden Gemeinde der Abschluss einer entsprechenden Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung (vgl. § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015) anzustreben, um dadurch den zusätzlichen Bedarf zu decken.

(7) Kann der Bedarf nicht gemäß Abs. 6 gedeckt werden, ist der erforderliche über § 12 hinausgehende Bedarf im Pflichtbereich aus den in der Anlage 3 dargestellten geeigneten Maßnahmen- und Einsatzmittelblöcken zu decken und hat die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss gemäß § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 zu fassen.

(8) Im Rahmen der Beschlussfassung sind die im § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 vorgesehenen Mitwirkungsrechte zu beachten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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