Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für den eventuellen Ausfall eines Alarmmittels sind verlässliche Ersatzalarmmittel (Handsirenen, Fernsprecher und sonstige im Bedarfsfall geeignete akustische oder optische Alarmmittel, wie Abgabe von Warnsignalen durch Feuerwehrfahrzeuge, Warnblinkleuchten, Kirchenglocken ua.) vorzusehen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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