§ 25 Oö. FAP

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2021 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(2) Bis zur erstmaligen Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 bzw. § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einteilung in die Pflichtbereichsklasse aufrecht.

(3) Wenn sich auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 11 Abs. 3 eine Umreihung nach § 11 Abs. 1 außerhalb des Beurteilungskorridors (§ 11 Abs. 5) ergäbe, ist nach § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 vorzugehen.

In Kraft seit 30.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Oö. FAP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. FAP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Oö. FAP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Oö. FAP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Oö. FAP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Oö. FAP
§ 26 Oö. FAP