(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen (§ 8).
(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 7), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert.
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