§ 9 Oö. FAP § 9

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen (§ 8).

(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 7), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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