§ 15 Oö. FAP § 15

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für die Errichtung und Erhaltung von Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren ist gemäß § 5 Abs. 2 Oö. FWG 2015 von der Gemeinde vorzusorgen. Feuerwehrhäuser der Betriebsfeuerwehren sind vom Betrieb zu errichten und zu erhalten.

(2) Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist besonders auf die leichte Erreichbarkeit und gute Zu- und Abfahrtsmöglichkeit entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen Bedacht zu nehmen. Bei der Standortauswahl ist insbesondere das Abdecken des zu schützenden Bereichs im Hinblick auf die Optimierung der Hilfsfristen zu berücksichtigen.

(3) Die Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern hat dem Stand der Technik gemäß § 24 Abs. 2 zu entsprechen.

(4) In Feuerwehrhäusern dürfen jene Räume (samt Einrichtungen) und Anlagen, die der Feuerwehr zur Gewährleistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft dauernd zur Verfügung stehen müssen, zu anderen als Feuerwehrzwecken nicht verwendet werden.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. FAP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. FAP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. FAP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. FAP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. FAP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Oö. FAP
§ 16 Oö. FAP