(1) Für die Errichtung und Erhaltung von Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren ist gemäß § 5 Abs. 2 Oö. FWG 2015 von der Gemeinde vorzusorgen. Feuerwehrhäuser der Betriebsfeuerwehren sind vom Betrieb zu errichten und zu erhalten.
(2) Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist besonders auf die leichte Erreichbarkeit und gute Zu- und Abfahrtsmöglichkeit entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen Bedacht zu nehmen. Bei der Standortauswahl ist insbesondere das Abdecken des zu schützenden Bereichs im Hinblick auf die Optimierung der Hilfsfristen zu berücksichtigen.
(3) Die Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern hat dem Stand der Technik gemäß § 24 Abs. 2 zu entsprechen.
(4) In Feuerwehrhäusern dürfen jene Räume (samt Einrichtungen) und Anlagen, die der Feuerwehr zur Gewährleistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft dauernd zur Verfügung stehen müssen, zu anderen als Feuerwehrzwecken nicht verwendet werden.
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