Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaften. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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