§ 18 Oö. FAP § 18

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Person ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, dass jeder, der von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg bei der Gemeinde, der Sicherheitsdienststelle oder Brandmeldestelle (§ 19) anzeigt, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.

(2) Die Gemeinde hat gemäß § 5 Oö. FGPG dafür zu sorgen, dass der Ausbruch eines Brands sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kann.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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