(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.
(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 22 deutlich zu unterscheiden.
(3) Die Sirenenprobe hat jeweils am Samstag zwischen 11:50 Uhr und 12:10 Uhr zu erfolgen.
(4) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.
0 Kommentare zu § 23 Oö. FAP