§ 23 Oö. FAP § 23

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.

(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 22 deutlich zu unterscheiden.

(3) Die Sirenenprobe hat jeweils am Samstag zwischen 11:50 Uhr und 12:10 Uhr zu erfolgen.

(4) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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