(1) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(2) Als Stand der Technik gelten insbesondere die von der Landes-Feuerwehrleitung auf der Grundlage der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands beschlossenen Baurichtlinien.
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