Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesondere folgende Alarmmittel geeignet:
1.
elektrische bzw. elektronische, ferngesteuerte Sirenen;
2.
Meldeempfänger zum Zweck der „Stillen Alarmierung“;
3.
bedarfs- und raumgerechte akustische Alarmgeber aller Art.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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