§ 19 Oö. FAP § 19

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Brandmeldestelle ist eine Stelle, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von Brandmeldungen zuständig und hiezu auch in der Lage ist.

(2) Die Gemeinde hat Brandmeldestellen in ausreichendem Maß einzurichten, zu betreiben und zu erhalten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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