(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw. einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und Nachrichtentrupps.
(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.
(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.
(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.
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