§ 6 Oö. FAP § 6

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw. einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und Nachrichtentrupps.

(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.

(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.

(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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