§ 12 Oö. FAP § 12

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich pro Pflichtbereichsklasse ergibt sich aus den nachstehenden Absätzen.

(2) Die Mindestausrüstung an Fahrzeugen ergibt sich aus nachstehender Tabelle, wobei diese Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Abs. 7 sowie des § 14 Abs. 1 und 2 auf die Feuerwehren des Pflichtbereichs aufzuteilen sind:

 

1

2

3

4

5

6

7

8

1 B1

1 B1

2 B1

2 B1

2 B1

2 B1

2 KDOF

4 KDOF

 

1 TLF

1 TLF

2 TLF

3 TLF

3 TLF

5 TLF/RLF

6 TLF/RLF

 

 

1 KDOF

1 LF-A

1 LF-A

2 LF-A

2 LF

1 LF

 

 

 

1 KDOF

1 Last

1 Last

2 HRF

3 HRF

 

 

 

 

1 HRF30

1 HRF30

1 SRF

1 SF

 

 

 

 

1 KDOF

1 KDOF

4 Sonderfahrzeuge

1 KRAN

 

 

 

 

 

1 SRF

2 Logistikfahrzeuge

1 Kranfahrzeug

 

 

 

 

 

 

 

1 SRF

 

 

 

 

 

 

 

1 OEF

 

 

 

 

 

 

 

1 ASF/TF

 

 

 

 

 

 

 

8 Sonderfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

 

4 Logistikfahrzeuge

 

(3) Die im Abs. 2 verwendeten Abkürzungen werden wie folgt definiert:

1.

ASF: Atemschutzfahrzeug;

2.

B1: Basisfahrzeug (Kleinlöschfahrzeug);

3.

HRF: Hubrettungsfahrzeug;

4.

HRF30: Hubrettungsfahrzeug mit maximal 30 m Rettungshöhe;

5.

KDOF: Kommandofahrzeug;

6.

KRAN: Kran mit einer Lastkraft von zumindest 30 Tonnen;

7.

Last: Kraftfahrzeuge mit Ladefläche für die Führerscheinklasse C;

8.

LF: Löschfahrzeug;

9.

LF-A: Löschfahrzeug mit Allradantrieb;

10.

OEF: Öleinsatzfahrzeug;

11.

RLF: Rüstlöschfahrzeug;

12.

SF: Schlauchfahrzeug;

13.

SRF: Schweres Rüstfahrzeug;

14.

TF: Tauchfahrzeug;

15.

TLF: Tanklöschfahrzeug.

(4) In der Pflichtbereichsklasse 7 ist jeder Zug mit einem Kommandofahrzeug ausgestattet. In den Pflichtbereichsklassen 2 bis 6 kann standortabhängig ein Tanklöschfahrzeug durch ein Rüstlöschfahrzeug ersetzt werden.

(5) Die taktische Bedeutung und die notwendige Ausrüstung der Fahrzeuge haben sich am Stand der Technik zu orientieren.

(6) Ein Fahrzeug kann ausnahmsweise aus taktischen oder technischen Gründen auf der Grundlage der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) nach Genehmigung durch die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. den Landes-Feuerwehrinspektor durch ein entsprechendes anderes Fahrzeug ersetzt werden.

(7) Haben in einem Pflichtbereich mehrere öffentliche Feuerwehren ihren Standort, so ist jede dieser Feuerwehren mit einem taktischen Fahrzeug (§ 14 Abs. 1) auszustatten, wobei die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant auf eine möglichst effiziente und effektvolle Kräfteverteilung im Sinn brandschutztechnischer, katastrophen- und gefahrenadäquater sowie feuerwehrorganisatorischer Erfordernisse zu achten hat. Die konkrete Festlegung erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13).

(8) Die Mindestmannschaftsstärke der Aktivmannschaft der Freiwilligen Feuerwehren innerhalb der Pflichtbereichsgemeinden wird wie folgt festgelegt, wobei nach Durchführung einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) unter besonderer Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Einzelfall mit Zustimmung des Landes-Feuerwehrverbands ab Klasse 4 eine Reduktion der Sollstärke auf das Eineinhalbfache der taktischen Normalstärke vorgesehen werden kann:

 

Klasse

Mindestmannschaftsstärke

1

23

2

36

3

54

4

67

5

79

6

82

7

116

 

(9) In Gemeinden, die in die Pflichtbereichsklasse 8 fallen, müssen mindestens drei Züge gemäß § 5, mindestens drei weitere Mitglieder an Nachrichtenpersonal sowie die erforderlichen Führungskräfte ständig einsatzbereit sein. Zur Verstärkung und zur Bildung erforderlicher Reserven, insbesondere bei Großereignissen, sind in der Regel die im Pflichtbereich vorhandenen Feuerwehren heranzuziehen.

(10) Bestehen im Pflichtbereich mehrere Freiwillige Feuerwehren, so hat die Mindest-mannschaftsstärke jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 23 aktive Mitglieder zu betragen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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