§ 22 Oö. FAP § 22

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Erfolgt die Alarmierung mit elektrischen Sirenen, so ist folgendes Signal zu geben: ein dreimal wiederholter 15 Sekunden anhaltender Dauerton, wobei vor jeder Wiederholung des Dauertons eine Pause von 7 Sekunden einzuhalten ist. Das Signal ist erforderlichenfalls mehrmals zu geben.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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